Jetzt hab' ich ihm mal geschrieben. Mal sehen was jetzt da raus kommt.
Ist schon was rausgekommen? Bei ausdrücklich zugesagten Eigenschaften besteht das Recht auf Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages), also sollte der Verkäufer die Weichen auch dann zurücknehmen müssen, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.