Es gehrt nicht allein um die Länge sondern ums Volumen, bei diesen kleinen Maßen hast du vermutlich einen größeren Messfehler als Schwund.
Der Turmwagen und die 2062er sind in etwa 8 cm im Modell und 1cm breit und 1 cm hoch also ca. 8 cm3 und da hast schon an ziemlichen Schwund...
Zinkal Rahmen und sonstiger Schrott
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seriousrobert -
8. Dezember 2016 um 19:10
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Das kann ich mit dem Gießtechniker sprechen. Der hat mir damals bei meinen Gussteilen zB Drehgestell, Puffer, Türrahmen und Türen bein Schlieren sehr geholfen.
Aber mich kotzt das jetzt schon an, dass mein alter Fuhrpark " zerbröselt". -
Hallo
Gibt es rahmen fur die (7)92 dampflok . Mochte davon ein kaufen . ( auch noch 3 stuck reihe 77 )
gr Jos
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Jos,
die 77er Rahmen bekommst beim 52er. -
Die 792er Rahmen ebenfalls, OK Jos ist gebongt, die Rahmen sind reserviert.
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Habe ich einst in der Berufsschule in "Wirtschaftskunde und Schriftverkehr" gelernt:
"versteckter bzw verdeckter Mangel", das gilt 30 Jahre in Österreich, jedenfalls mehr als die geschilderten paar Monate bzw gar Stunden, da gilt noch die gesetzliche "Gewährleistung":
http://www.konsument.at/cs/Satellite?c…l%2FDetail&pn=1Selbst wenn kein "Gewährleistungsfall"( aus welchen Grund auch immer), ihr seid schon gutmütige "Lotsch", ich hätte denen den Schrott vor die Füße gepfeffert und das Geld zurückverlangt.....
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Hallo Oskar
Danke fur die annahme . Bin froh damit . Kann ich wieder einige lok's aufarbeiten .
gr Jos
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Servus,
(http://www.konsument.at/gew%C3%A4hrleistung?pn=10):
Verdeckter Mangel: Ist ein Mangel zwar vorhanden, aber
nicht erkennbar, so spricht man von einem verdeckten Mangel. Wird dieser
(innerhalb der Gewährleistungsfrist) erkennbar, so sollte er ebenfalls
sofort gerügt werden.Beispiel: Das neuerrichtete Reihenhaus wird im Sommer und bei
Sonnenschein übergeben. Als es im Herbst eine Woche lang regnet, sammeln
sich an der Zimmerdecke Wasserflecken. Es zeigt sich: Das Dach ist
undicht. Ein bereits bei der Übergabe vorhandener, damals aber
verdeckter Mangel tritt nun offen zu Tage.Von den verdeckten Mängeln, die schon bei der Übergabe vorlagen, sind
all jene Probleme zu unterscheiden, die erst nach der Übergabe durch
Abnützung und ähnliches überhaupt entstehen. In der Praxis kann diese
Abgrenzung aber durchaus problematisch werden.(http://www.meta-wissen-holzbau.at/recht/ogh-urte…rm.aspx?ID=22):
„Für
versteckte Mängel haftet man 30 Jahre“ ist eine häufig geäußerte
Meinung, die am Bau zu hören ist. Was es tatsächlich damit auf sich hat
und dass es sich hier nicht immer ganz so verhält soll in weiterer Folge
geklärt werden.
Das Allgemeine Bürgerliche
Gesetzbuch hält fest, dass im Rahmen des Schadenersatzes eine 30jährige
Verjährungsfrist gilt, d.h. dass innerhalb dieser die Ansprüche geltend
gemacht werden können bzw. müssen. Nicht damit zu verwechseln ist hier
die dreijährige bzw. zweijährige Frist im Rahmen der Gewährleistung, die
ebenso mit dem Zeitpunkt der Übergabe zu laufen beginnt.
Aber im Gegensatz zur
Gewährleistung, wo nur die Existenz eines Mangels ausreicht um Ansprüche
wie zB Beseitigung oder Verbesserung geltend machen zu können, sind bei
der Gewährleistung zusätzlich Voraussetzungen zu prüfen. Unter anderem
ist ein Verschulden des Schädigers also des ausführenden Unternehmens
Voraussetzung, um Schadenersatz verlangen zu können. Beispielsweise wäre
ein solches gegeben, wenn der Dachstuhl in statischer Hinsicht
unterdimensioniert wäre. Ist der Schneedruck dann bereits im 2. Jahr
nach Errichtung so groß, dass die Konstruktion nachgibt, könnte man
mittels Gewährleistung zu seinem Recht kommen, wobei nur zu prüfen ist,
ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe gegeben war, ein
Verschulden muss hier weder behauptet noch bewiesen werden. Passiert
jedoch das selbe Unglück im fünften Jahr nach der Übergabe, gilt es eben
die Ursache festzustellen, warum und durch wen verursacht es zum
Schaden kommt. Da also der Geschädigte im Rahmen der Gewährleistung
leichter zu seinem Recht kommt, wird er in den ersten drei Jahren – bei
beweglichen Sachen in zwei – diesen Weg wählen. Danach hat er nur noch
über den Schadenersatz die Möglichkeit sein Recht durchzusetzen. Wenn
Schaden und Schädiger bekannt sind, ist innerhalb von drei Jahren,
absolut gesehen dreißig Jahre Zeit dafür.
Es geht daher weniger in
dieser Betrachtung darum, ob der Mangel versteckt war oder nicht, damit
er dreissig Jahre lang eingeklagt werden kann, sondern wie er zustande
kam. Wurde „schlampig“ gearbeitet, ist der Fehler der bei der Ausführung
passiert ist, vorwerfbar? Aufgrund der dreißigjährigen Verjährungsfrist
ergibt sich damit auch die dringende Empfehlung als beauftragtes Unternehmen
die entsprechenden Unterlagen entsprechend lange aufzubewahren um im
Zuge von Forderungen des Bauherrn im Schadensfall darauf zurückgreifen
zu können. Was jedoch seit 2002 einschneidend geändert wurde ist die
Änderung der Beweislast nach zehn Jahren. Wenn es beispielsweise im
elften Jahre zu Verformungen in der Dachkonstruktion kommt,
trifft den Übernehmer die Beweislast bezüglich des Verschuldens, eine
Rechtsposition, die sich im Rechtsprozess erschwerend auswirkt. Während
vor dem Jahr 2002 der Übergeber des Bauwerks durch die Beweislastumkehr
des §1298 ABGB während der 30jährigen absoluten Verjährungsfrist immer
beweisen musste, dass ihn kein Verschulden trifft, liegt nunmehr nach
Ablauf von 10 Jahren, ab Lieferung die Beweislast für das Verschulden
des Übergebers aber auch für die Verletzung von Vertragspflichten beim
Übernehmer, und zwar sowohl für den Mangelschaden selbst (zB schadhaftes
Dach) als auch für etwaige Mangelfolgeschäden (zB. Wassereintritt) Die
Judikatur hält hier fest, dass der Geschädigte nachzuweisen hat, dass
sich der Schädiger in einer konkreten Lage in einer bestimmten Weise
rechtmäßig bzw. vertragsmäßig hätte verhalten können, sich aber
tatsächlich anders verhalten hat. Kein Verschulden könnte dann
Vorliegen, wenn ein schadhaftes Material durch das Holzbauunternehmen
eingebaut wurde, die Mangelhaftigkeit objektiv gesehen für den Fachmann
auch nicht erkennbar war. Das schuldhafte schädigende Verhalten von beauftragten Subunternehmern ist allerdings dem Generalunternehmer 1:1 zuzurechnen.
Wann die kurze
Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt, also ab wann man Kenntnis vom
Schaden und Schädiger hat, ist immer im Einzelfall festzustellen. Der
Geschädigte wird nicht verpflichtet sein, ein kostenintensives Gutachten
einholen zu lassen, seine selbständigen Erkundigungspflichten sind hier
generell nur sehr eingeschränkt, um Fehler von sich aus aufzustöbern.
Erst wenn der Geschädigte ohne nennenswerten Aufwand den Schaden hätte
erkennen können, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Wäre er etwa
auf den Dachboden gegangen, hätte er erkennen können, dass tragende
Elemente bereits maßgeblich durchgebogen waren. Diesbezüglich sieht auch die ÖNORM B 2110 nichts gegenteiliges vor.
Zusammengefasst kann man also
festhalten, dass sich schlechte Arbeit auch noch nach vielen Jahren
rächen kann und das auch dann, wenn man als Einzelunternehmer etwa
bereits das Gewerbe zurückgelegt hat und sich im Ruhestand befindet.
Darauf nimmt das Gesetz nämlich gar keine Rücksicht.Stellt sich also die Frage, ob Kleinbahn bewußt mangelnd sorgfältig war. Wie wollen wir nachweisen, ob es überhaupt keine Materialprüfungen gegeben hat. Und selbst dann, was können wir erwarten?
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den Mangel beheben (z.B. Reparatur) oder -
die mangelhafte Sache austauschen (gleiches, neues Produkt) oder -
eine Preisminderung gewähren oder -
die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen (Wandlung).
In den ersten beiden Fällen bekommen wir wohl wieder gleiches Material aus der Lagerware. Preisminderung bekommen wir auf den seinerzeitigen Preis (bei mir am 7.12.2002 für 59 € gekauft) oder ich gebe den Turmwagen zurück.
Ich werde mal dem VKI den Sachverhalt schildern und Euch berichten
Klaus -
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Tja diese Formulierungen, sind zwar absatzweise gelesen, recht schlüssig; - in weitere Folge aber oftmals widersprechend und damit interpretativ anwendbar. Ich halte 30 Jahre selbst für die Baubranche übertrieben und auch sinnlos; - (es wird doch keine 30 Jahre lang nicht regnen ), wobei andererseits auf verschiedene Bestandteile wie Fenster, Dachziegel, etc. oft recht lange Garantiefristen eingeräumt werden, für die dann ehr wohl eine zumindest eingeschränkte Haftung gelten müsste. Für die Automobilindustrie, Haushaltsgeräte und auch Freizeitartikel, technisches Spielzeug, etc. sehe ich das nicht in dieser Weise anwendbar, zumindest nicht für eine so lange Zeit. Was KB und die kürzlich verkauften Zinkalteile betrifft, so gibt es hier sehr wohl eine Haftungsverpflichtung seitens KB. Diese Teile wurden ja bereits mangelhaft verkauft und nicht von einer Sekunde zur anderen beim Kunden, etwa infolge schlechter Behandlung, mangelhaft geworden. Stellt sich die Frage wie die Judikatur bei mangelhaften Teilen, die viele Jahre nach dem Kauf, also auch nach etwaigen Garantiefristen schadhaft werden, aussehen würde. Ich denke man könnte wohl als Beispiel Anleihen (nicht finanzieller Natur) aus der Automobilindustrie nehmen:
Ein Auto ist 10 Jahre alt und beginnt an einigen Stellen Rost anzusetzen. Kann man sich da am Hersteller schadlos halten, oder heißt es ganz einfach, es tut uns leid, aber der Wagen wurde nicht ordnungsgemäß gewartet, nicht geeignet vom Salz gesäubert und außerdem ist die Garantie auf Korrosion seit 5 Jahren abgelaufen (in der Regel geben Kfz-Hersteller derzeit 5 Jahre auf das Kastl) Wenn ich jetzt mit einer 10 Jahre alten 1063er nach Atzgersdorf pilgere und den Herrschaften die aufgebogene Lok zeige werden sie mir den vollen Reparaturpreis verrechnen, selbst wenn ich noch die Rechnung für das Trumm finde. Wenn sie mir allerdings die Lok reparieren und die fliegt nach der ersten Anlagenrunde auseinander, dann kann ich reklamieren und werde wohl Recht bekommen... -
Für mich als Konsument geht es in erster Linie um das Vertrauen.
Ich möchte davon ausgehen, dass der Hersteller bei Problemen mit seinen Produkten auch entsprechend reagiert:
Wenn bekannt ist, dass sich bsw. die Rahmen der 1063er verziehen, so sollten diese Rahmen nicht mehr in den Verkauf.Was hier teilweise passiert ist und passiert, kann ich nicht mehr nachvollziehen:
Bei einer 4020er musste ich 2010 die Drehgestelle tauschen. Nun verziehen sich auch die getauschten.
Der finanzielle Schaden ist zwar überschaubar, mein Vertrauen ist jedoch dahin.@Klaus: Bitte halte uns weiter auf dem Laufenden,
lG 1010
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Eine Aussage der uns all bekannten Firma: Unsere Produkte sind zum spielen da und nicht zum Sammeln in Schachteln. Wenn es Schäden gibt nach Jahren spielens, dann kauft man doch einfach ein neues Modell.
Das ist auch eine Einstellung um stätigen Umsatz zu bekommen. -
Hallo!
Was im Zuge von allfälligen Reklamationen noch erschwerend bei Kleinbahn dazu kommt, sind die vorsinnflutlichen Kassenzettel aus der Museumskassa die man als Kunde ausgehändigt bekommt. Zumindest in der Zentrale in 1230 Wien. Hatte eigentlich gedacht, das im Zuge der Registrierkassenpflicht eine Besserung für den Käufer eintritt. Hat sich aber nichts geändert, wie ich vorige Woche selbst gesehen habe. Wenn man mehrere Sachen kauft, hat man eine Gesamtsumme am Bon stehen. Da kann ich aus Konsument nach 1 Jahr gar nicht mehr nachweisen, was ich wirklich gekauft habe.LG 2045
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Servus Markus,
der "Vorteil" bei KLEINBAHN-Produkten ist doch, dass wir sie nur beim Hersteller direkt in einer der KLEINBAHN-Filialen gekauft haben, daher ist der Kaufnachweis sicher nicht das Problem. Wenn verdeckter Mangel, dann eben dann reklamieren.
lg
Klaus -
Wennst bei Kleinbahn was reklamieren willst, nimmst gleich einen Anwalt mit. Das was ich mir von den 5047ern Drehgestellen anhören haben müssen, habe ich schon in einem anderen Thread geschrieben. War eine einzige Frechheit.
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Eine Aussage der uns all bekannten Firma: Unsere Produkte sind zum spielen da und nicht zum Sammeln in Schachteln. Wenn es Schäden gibt nach Jahren spielens, dann kauft man doch einfach ein neues Modell.
Das ist auch eine Einstellung um stätigen Umsatz zu bekommen.Dann sollte KB sich mal überlegen, ein Mindesthaltbarkeitsdatum, wie z.B. bei der Milch, einzuführen.
Da hat eine Thunfischkonserve ein längeres MHD .Gruß
Gerhard
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Wennst bei Kleinbahn was reklamieren willst, nimmst gleich einen Anwalt mit. Das was ich mir von den 5047ern Drehgestellen anhören haben müssen, habe ich schon in einem anderen Thread geschrieben. War eine einzige Frechheit.
Es gibt eine Möglichkeit als Kunde:
Des öfteren schon in allen Bereichen des Lebens gemacht.Nicht mehr hingehen bzw. nichts mehr kaufen.
Wie heisst es so schön:
Andere haben auch eine gute Küche oderschöne Sachen oder .... .
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- Offizieller Beitrag
Es gibt eine Möglichkeit als Kunde:
Des öfteren schon in allen Bereichen des Lebens gemacht.Nicht mehr hingehen bzw. nichts mehr kaufen.
Wie heisst es so schön:
Andere haben auch eine gute Küche oderschöne Sachen oder .... .
A aundare Muida hot a a scheins Kind, a a scheins Kind..... ich sing jetzt lieber nicht, weils schon so spät ist
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Ja, aber bestehendes Material muss repariert werden. Kaufen tu ich eh nix mehr bei den Verein.
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Hallo Robert,
also von SB gibt es ein komplettes Fahrgestell. Das würde meines Wissens gefräst.
Preislich ist es halt wieder Grenzwertig
http://www.sb-modellbau.com/advanced_searc…s=X534&x=14&y=0
LG
Manfred -
Na ja, 96E sind zwar a bissi viel, aber es ist der Unterteil mit Rahmen - 23€ bei Kleinbahn. Dazu gibt es ein neues Getriebe mit Motor.
Wenn ich das bei Kleinbahn kaufe und es wird in zwei Jahren wieder kaputt, habe ich schon 50€ ausgegeben. -