Aus dem LEITFADEN zu EISENBAHN-VERKEHRSORDNUNG 1967
V. Beförderung von Leichen
C. Leichen § 123 Wagen. Verladen
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Leichen in gedeckten Wagen zu befördern; sie ist
jedoch berechtigt, Leichen, die in geschlossenen Straßenfahrzeugen aufgeliefert
werden, in offenen Wagen zu befördern.
(2) Der Absender ist verpflichtet das Verladen der Leiche zu besorgen.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen festzusetzen, unter denen
Gegenstände, die zur Leiche gehören, diesen beigeladen werden dürfen; andere
Gegenstände dürfen nicht beigeladen werden.
AB Zur Leiche gehörende Gegenstände werden bis zu einem Gewicht von
fünfhundert Kilogramm je Leiche in einem Wagen, in dem die Leiche verladen ist,
mitbefördert. Die Eisenbahn haftet für die Gegenstände nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Diese Gegenstände werden unentgeltlich befördert; im
Frachtbrief dürfen sie nicht angeführt werden.
Zum heutigen Tag ein kleiner Ausschnitt aus den Bestimmungen zum Transport von Leichen. So wird und wurden alles bis ins kleinste Detail geregelt.