Zinkal Rahmen und sonstiger Schrott

  • Es gehrt nicht allein um die Länge sondern ums Volumen, bei diesen kleinen Maßen hast du vermutlich einen größeren Messfehler als Schwund. :)
    Der Turmwagen und die 2062er sind in etwa 8 cm im Modell und 1cm breit und 1 cm hoch also ca. 8 cm3 und da hast schon an ziemlichen Schwund...

  • Das kann ich mit dem Gießtechniker sprechen. Der hat mir damals bei meinen Gussteilen zB Drehgestell, Puffer, Türrahmen und Türen bein Schlieren sehr geholfen.
    Aber mich kotzt das jetzt schon an, dass mein alter Fuhrpark " zerbröselt".

  • Habe ich einst in der Berufsschule in "Wirtschaftskunde und Schriftverkehr" gelernt:


    "versteckter bzw verdeckter Mangel", das gilt 30 Jahre in Österreich, jedenfalls mehr als die geschilderten paar Monate bzw gar Stunden, da gilt noch die gesetzliche "Gewährleistung":
    http://www.konsument.at/cs/Sat…azinArtikel%2FDetail&pn=1


    Selbst wenn kein "Gewährleistungsfall"( aus welchen Grund auch immer), ihr seid schon gutmütige "Lotsch", ich hätte denen den Schrott vor die Füße gepfeffert und das Geld zurückverlangt.....

    Mit freundlichen Grüßen
    Nordbahnbertl

  • Servus,


    (http://www.konsument.at/gew%C3%A4hrleistung?pn=10):


    Verdeckter Mangel: Ist ein Mangel zwar vorhanden, aber
    nicht erkennbar, so spricht man von einem verdeckten Mangel. Wird dieser
    (innerhalb der Gewährleistungsfrist) erkennbar, so sollte er ebenfalls
    sofort gerügt werden.




    Beispiel: Das neuerrichtete Reihenhaus wird im Sommer und bei
    Sonnenschein übergeben. Als es im Herbst eine Woche lang regnet, sammeln
    sich an der Zimmerdecke Wasserflecken. Es zeigt sich: Das Dach ist
    undicht. Ein bereits bei der Übergabe vorhandener, damals aber
    verdeckter Mangel tritt nun offen zu Tage.




    Von den verdeckten Mängeln, die schon bei der Übergabe vorlagen, sind
    all jene Probleme zu unterscheiden, die erst nach der Übergabe durch
    Abnützung und ähnliches überhaupt entstehen. In der Praxis kann diese
    Abgrenzung aber durchaus problematisch werden.


    (http://www.meta-wissen-holzbau…kel/DispForm.aspx?ID=22):





    „Für
    versteckte Mängel haftet man 30 Jahre“ ist eine häufig geäußerte
    Meinung, die am Bau zu hören ist. Was es tatsächlich damit auf sich hat
    und dass es sich hier nicht immer ganz so verhält soll in weiterer Folge
    geklärt werden.

    Das Allgemeine Bürgerliche
    Gesetzbuch hält fest, dass im Rahmen des Schadenersatzes eine 30jährige
    Verjährungsfrist gilt, d.h. dass innerhalb dieser die Ansprüche geltend
    gemacht werden können bzw. müssen. Nicht damit zu verwechseln ist hier
    die dreijährige bzw. zweijährige Frist im Rahmen der Gewährleistung, die
    ebenso mit dem Zeitpunkt der Übergabe zu laufen beginnt.

    Aber im Gegensatz zur
    Gewährleistung, wo nur die Existenz eines Mangels ausreicht um Ansprüche
    wie zB Beseitigung oder Verbesserung geltend machen zu können, sind bei
    der Gewährleistung zusätzlich Voraussetzungen zu prüfen. Unter anderem
    ist ein Verschulden des Schädigers also des ausführenden Unternehmens
    Voraussetzung, um Schadenersatz verlangen zu können. Beispielsweise wäre
    ein solches gegeben, wenn der Dachstuhl in statischer Hinsicht
    unterdimensioniert wäre. Ist der Schneedruck dann bereits im 2. Jahr
    nach Errichtung so groß, dass die Konstruktion nachgibt, könnte man
    mittels Gewährleistung zu seinem Recht kommen, wobei nur zu prüfen ist,
    ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe gegeben war, ein
    Verschulden muss hier weder behauptet noch bewiesen werden. Passiert
    jedoch das selbe Unglück im fünften Jahr nach der Übergabe, gilt es eben
    die Ursache festzustellen, warum und durch wen verursacht es zum
    Schaden kommt. Da also der Geschädigte im Rahmen der Gewährleistung
    leichter zu seinem Recht kommt, wird er in den ersten drei Jahren – bei
    beweglichen Sachen in zwei – diesen Weg wählen. Danach hat er nur noch
    über den Schadenersatz die Möglichkeit sein Recht durchzusetzen. Wenn
    Schaden und Schädiger bekannt sind, ist innerhalb von drei Jahren,
    absolut gesehen dreißig Jahre Zeit dafür.


    Es geht daher weniger in
    dieser Betrachtung darum, ob der Mangel versteckt war oder nicht, damit
    er dreissig Jahre lang eingeklagt werden kann, sondern wie er zustande
    kam. Wurde „schlampig“ gearbeitet, ist der Fehler der bei der Ausführung
    passiert ist, vorwerfbar? Aufgrund der dreißigjährigen Verjährungsfrist
    ergibt sich damit auch die dringende Empfehlung als beauftragtes Unternehmen
    die entsprechenden Unterlagen entsprechend lange aufzubewahren um im
    Zuge von Forderungen des Bauherrn im Schadensfall darauf zurückgreifen
    zu können. Was jedoch seit 2002 einschneidend geändert wurde ist die
    Änderung der Beweislast nach zehn Jahren. Wenn es beispielsweise im
    elften Jahre zu Verformungen in der Dachkonstruktion kommt,
    trifft den Übernehmer die Beweislast bezüglich des Verschuldens, eine
    Rechtsposition, die sich im Rechtsprozess erschwerend auswirkt. Während
    vor dem Jahr 2002 der Übergeber des Bauwerks durch die Beweislastumkehr
    des §1298 ABGB während der 30jährigen absoluten Verjährungsfrist immer
    beweisen musste, dass ihn kein Verschulden trifft, liegt nunmehr nach
    Ablauf von 10 Jahren, ab Lieferung die Beweislast für das Verschulden
    des Übergebers aber auch für die Verletzung von Vertragspflichten beim
    Übernehmer, und zwar sowohl für den Mangelschaden selbst (zB schadhaftes
    Dach) als auch für etwaige Mangelfolgeschäden (zB. Wassereintritt) Die
    Judikatur hält hier fest, dass der Geschädigte nachzuweisen hat, dass
    sich der Schädiger in einer konkreten Lage in einer bestimmten Weise
    rechtmäßig bzw. vertragsmäßig hätte verhalten können, sich aber
    tatsächlich anders verhalten hat. Kein Verschulden könnte dann
    Vorliegen, wenn ein schadhaftes Material durch das Holzbauunternehmen
    eingebaut wurde, die Mangelhaftigkeit objektiv gesehen für den Fachmann
    auch nicht erkennbar war. Das schuldhafte schädigende Verhalten von beauftragten Subunternehmern ist allerdings dem Generalunternehmer 1:1 zuzurechnen.


    Wann die kurze
    Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt, also ab wann man Kenntnis vom
    Schaden und Schädiger hat, ist immer im Einzelfall festzustellen. Der
    Geschädigte wird nicht verpflichtet sein, ein kostenintensives Gutachten
    einholen zu lassen, seine selbständigen Erkundigungspflichten sind hier
    generell nur sehr eingeschränkt, um Fehler von sich aus aufzustöbern.
    Erst wenn der Geschädigte ohne nennenswerten Aufwand den Schaden hätte
    erkennen können, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Wäre er etwa
    auf den Dachboden gegangen, hätte er erkennen können, dass tragende
    Elemente bereits maßgeblich durchgebogen waren. Diesbezüglich sieht auch die ÖNORM B 2110 nichts gegenteiliges vor.


    Zusammengefasst kann man also
    festhalten, dass sich schlechte Arbeit auch noch nach vielen Jahren
    rächen kann und das auch dann, wenn man als Einzelunternehmer etwa
    bereits das Gewerbe zurückgelegt hat und sich im Ruhestand befindet.
    Darauf nimmt das Gesetz nämlich gar keine Rücksicht.


    Stellt sich also die Frage, ob Kleinbahn bewußt mangelnd sorgfältig war. Wie wollen wir nachweisen, ob es überhaupt keine Materialprüfungen gegeben hat. Und selbst dann, was können wir erwarten?



    • den Mangel beheben (z.B. Reparatur) oder

    • die mangelhafte Sache austauschen (gleiches, neues Produkt) oder

    • eine Preisminderung gewähren oder

    • die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen (Wandlung).

    In den ersten beiden Fällen bekommen wir wohl wieder gleiches Material aus der Lagerware. Preisminderung bekommen wir auf den seinerzeitigen Preis (bei mir am 7.12.2002 für 59 € gekauft) oder ich gebe den Turmwagen zurück.
    Ich werde mal dem VKI den Sachverhalt schildern und Euch berichten
    Klaus

  • Tja diese Formulierungen, sind zwar absatzweise gelesen, recht schlüssig; - in weitere Folge aber oftmals widersprechend und damit interpretativ anwendbar. Ich halte 30 Jahre selbst für die Baubranche übertrieben und auch sinnlos; - (es wird doch keine 30 Jahre lang nicht regnen ^^ ), wobei andererseits auf verschiedene Bestandteile wie Fenster, Dachziegel, etc. oft recht lange Garantiefristen eingeräumt werden, für die dann ehr wohl eine zumindest eingeschränkte Haftung gelten müsste. Für die Automobilindustrie, Haushaltsgeräte und auch Freizeitartikel, technisches Spielzeug, etc. sehe ich das nicht in dieser Weise anwendbar, zumindest nicht für eine so lange Zeit. Was KB und die kürzlich verkauften Zinkalteile betrifft, so gibt es hier sehr wohl eine Haftungsverpflichtung seitens KB. Diese Teile wurden ja bereits mangelhaft verkauft und nicht von einer Sekunde zur anderen beim Kunden, etwa infolge schlechter Behandlung, mangelhaft geworden. Stellt sich die Frage wie die Judikatur bei mangelhaften Teilen, die viele Jahre nach dem Kauf, also auch nach etwaigen Garantiefristen schadhaft werden, aussehen würde. Ich denke man könnte wohl als Beispiel Anleihen (nicht finanzieller Natur) aus der Automobilindustrie nehmen:
    Ein Auto ist 10 Jahre alt und beginnt an einigen Stellen Rost anzusetzen. Kann man sich da am Hersteller schadlos halten, oder heißt es ganz einfach, es tut uns leid, aber der Wagen wurde nicht ordnungsgemäß gewartet, nicht geeignet vom Salz gesäubert und außerdem ist die Garantie auf Korrosion seit 5 Jahren abgelaufen (in der Regel geben Kfz-Hersteller derzeit 5 Jahre auf das Kastl) Wenn ich jetzt mit einer 10 Jahre alten 1063er nach Atzgersdorf pilgere und den Herrschaften die aufgebogene Lok zeige werden sie mir den vollen Reparaturpreis verrechnen, selbst wenn ich noch die Rechnung für das Trumm finde. Wenn sie mir allerdings die Lok reparieren und die fliegt nach der ersten Anlagenrunde auseinander, dann kann ich reklamieren und werde wohl Recht bekommen...

  • Für mich als Konsument geht es in erster Linie um das Vertrauen.


    Ich möchte davon ausgehen, dass der Hersteller bei Problemen mit seinen Produkten auch entsprechend reagiert:
    Wenn bekannt ist, dass sich bsw. die Rahmen der 1063er verziehen, so sollten diese Rahmen nicht mehr in den Verkauf.


    Was hier teilweise passiert ist und passiert, kann ich nicht mehr nachvollziehen:


    Bei einer 4020er musste ich 2010 die Drehgestelle tauschen. Nun verziehen sich auch die getauschten.
    Der finanzielle Schaden ist zwar überschaubar, mein Vertrauen ist jedoch dahin.


    @Klaus: Bitte halte uns weiter auf dem Laufenden,


    lG 1010

  • Eine Aussage der uns all bekannten Firma: Unsere Produkte sind zum spielen da und nicht zum Sammeln in Schachteln. Wenn es Schäden gibt nach Jahren spielens, dann kauft man doch einfach ein neues Modell.
    Das ist auch eine Einstellung um stätigen Umsatz zu bekommen.

  • Hallo!
    Was im Zuge von allfälligen Reklamationen noch erschwerend bei Kleinbahn dazu kommt, sind die vorsinnflutlichen Kassenzettel aus der Museumskassa die man als Kunde ausgehändigt bekommt. Zumindest in der Zentrale in 1230 Wien. Hatte eigentlich gedacht, das im Zuge der Registrierkassenpflicht eine Besserung für den Käufer eintritt. Hat sich aber nichts geändert, wie ich vorige Woche selbst gesehen habe. Wenn man mehrere Sachen kauft, hat man eine Gesamtsumme am Bon stehen. Da kann ich aus Konsument nach 1 Jahr gar nicht mehr nachweisen, was ich wirklich gekauft habe.


    LG 2045

  • Servus Markus,


    der "Vorteil" bei KLEINBAHN-Produkten ist doch, dass wir sie nur beim Hersteller direkt in einer der KLEINBAHN-Filialen gekauft haben, daher ist der Kaufnachweis sicher nicht das Problem. Wenn verdeckter Mangel, dann eben dann reklamieren.


    lg
    Klaus

  • Wennst bei Kleinbahn was reklamieren willst, nimmst gleich einen Anwalt mit. Das was ich mir von den 5047ern Drehgestellen anhören haben müssen, habe ich schon in einem anderen Thread geschrieben. War eine einzige Frechheit.

  • Eine Aussage der uns all bekannten Firma: Unsere Produkte sind zum spielen da und nicht zum Sammeln in Schachteln. Wenn es Schäden gibt nach Jahren spielens, dann kauft man doch einfach ein neues Modell.
    Das ist auch eine Einstellung um stätigen Umsatz zu bekommen.

    Dann sollte KB sich mal überlegen, ein Mindesthaltbarkeitsdatum, wie z.B. bei der Milch, einzuführen. :--
    Da hat eine Thunfischkonserve ein längeres MHD . :lachuh:



    Gruß


    Gerhard

    Wer in ein Wespennest sticht, bleibt nicht ungestochen.

  • Wennst bei Kleinbahn was reklamieren willst, nimmst gleich einen Anwalt mit. Das was ich mir von den 5047ern Drehgestellen anhören haben müssen, habe ich schon in einem anderen Thread geschrieben. War eine einzige Frechheit.

    Es gibt eine Möglichkeit als Kunde:
    Des öfteren schon in allen Bereichen des Lebens gemacht.


    Nicht mehr hingehen bzw. nichts mehr kaufen.


    Wie heisst es so schön:


    Andere haben auch eine gute Küche oderschöne Sachen oder .... .

    +) 1twosold

  • A aundare Muida hot a a scheins Kind, a a scheins Kind..... ich sing jetzt lieber nicht, weils schon so spät ist

    Nicht eigens gekennzeichnete Fotos sind von mir, bzw. aus meinem Archiv und ich habe die Erlaubnis sie zu veröffentlichen.

  • Ja, aber bestehendes Material muss repariert werden. Kaufen tu ich eh nix mehr bei den Verein. :22:

  • Hallo Robert,
    also von SB gibt es ein komplettes Fahrgestell. Das würde meines Wissens gefräst.
    Preislich ist es halt wieder Grenzwertig
    http://www.sb-modellbau.com/ad…c7&keywords=X534&x=14&y=0
    LG
    Manfred

  • Na ja, 96E sind zwar a bissi viel, aber es ist der Unterteil mit Rahmen - 23€ bei Kleinbahn. Dazu gibt es ein neues Getriebe mit Motor.
    Wenn ich das bei Kleinbahn kaufe und es wird in zwei Jahren wieder kaputt, habe ich schon 50€ ausgegeben.